GESCHICHTE DER BRANDBEKÄMPFUNG
(c) 2017 Konrad Unger, 7151 Wallern
aus den originalen Unterlagen von OSR Franz Kurcsis
veröffentlicht in der Feuerwehrfestschrift 1989 in Tadten
(c) 2017 Konrad Unger, 7151 Wallern
aus den originalen Unterlagen von OSR Franz Kurcsis
veröffentlicht in der Feuerwehrfestschrift 1989 in Tadten
In der Epoche des Feudalismus (bis 1848) war auch die Verhütung und Bekämpfung von Bränden dem Wirkungsbereich der Grundherrschaft unterstellt. In den Banntaidingen (grundherrschaftliche Gerichtsordnungen) und später (seit Mitte des 18. Jhs.) in eigenen Feuerordnungen werden die Maßnahmen der Grundherrschaften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden beschrieben. 13)
"Anno 1770 Die 5ta Mensis Juli in Possessione Nemeth Jandorff..."
Bei einer Sitzung der Adeligen des Komitates Moson am 5. Juli 1770 in Deutsch Jahrndorf wurden, da bis dahin keine solchen in allen Ortschaften bestanden, Regelungen für die Verhütung und Bekämpfung von Bränden aufgestellt.
Unter vielen anderen Vorschriften möchte ich nur einige hervorheben:
Die Einstellung von Nachtwächtern sollte organisiert werden. Diese hatten außer der Kontrolle von Fremden, die ohne Ausweis sofort in Verwahrung zu nehmen waren, noch die Pflicht, Brände sofort dem Richter und den Geschworenen zu melden.
Alle Kamine müssen 1 Mal im Jahr kontrolliert werden. Die Kamine der Bäcker müssen mit besonderer Genauigkeit mehrmals im Jahr kontrolliert werden.
Die Handwerker sollen außerhalb der Reihenfolge bei den abgebrannten Häusern mit der Arbeit beginnen.
Die Frauen bleiben zu Hause, geben auf die Kinder acht und räumen die gefährdeten Häuser aus.
Rauchen in den Scheunen ist verboten.
Diese feuerpolizeilichen Verordnungen waren notwendig, da die mit Stroh- oder Schilfdächern gedeckten Häuser Bränden gegenüber sehr anfällig waren. Großbrände vernichteten oft ganze Dörfer.
Über diese Dica-Konskription schreibt Pater Leser in "EINIGE DATEN zur Gemeindegeschichte von Tadten - gewidmet dem hochwürdigen Herrn und geistlichen Rat lgnaz Flicker (Pfarrer von Tadten und Dechant) von seinem Freunde Pater Gratian Leser O.F.M.":
"Im Jahre 1532 besitzt Theten, zu Oroszvar gehörig, 8 fumus (Schornstein), 1 Richter, 2 Arme.
Aus dem Jahre 1529, da der Türk zum erstenmale den Heideboden brennend und sengend durchzog, blieben im Jahre 1532 noch '11 verbrannte und verödete Häuser'."
Am 4. August verordnet das Löbliche Komitat in einem Rundschreiben, dass die Märkte und Orte milde Beiträge sammeln mögen. Die Ortsvorsteher sind verpflichtet, die gesammelten Beiträge dem Oberstuhlrichter bekanntzugeben. 18)
1815
Am 23. Mai 1815 wird an die Komitatsbehörde in Moson berichtet, daß in Tadten ein Brand 37 Bauernhäuser,
6 andere Häuser und 34 Scheunen vernichtet hat. Der Schaden wird vom Wallerner Vorstand auf 70.942 Forint geschätzt. 14)
1817
Das Komitat Moson sagt den Einwohnern von Tadten, die durch den Brand einen Schaden hatten, eine Unterstützung von 6 fm zu. 15)
1823
Am 23. Tag des hl. Jakob Monats (November) schlug beim Bauern Fischer Josef der Blitz in eine Scheune. Diese begann zu brennen. Dabei brannten noch weitere vier Scheunen ab. Der Schaden wurde vom St. Andräer Vorstand auf 1.996 Forint geschätzt. 16)
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 1823 brach durch einen Blitzschlag in Lebeny und Tadten Feuer aus. In Tadten wurden 4 Bauernhäuser und die dazugehörenden Gebäude ein Raub der Flammen.' 7)
Im Oberstuhlrichteramt langten von folgenden Gemeinden die angeforderten Meldungen über die gesammelten Beträge für die abgebrannten Gemeinden Leyden und Tadten ein:
Zusammen 158 fl 67 K
Die Gemeinde Tadten erhielt 77 fl 1/2 K
Die Gemeinde Leyden erhielt 80 fl 1/2 K
Bei großen Bränden wurden immer die Ausmaße der Schäden geschätzt. Da ohne Mithilfe der umliegenden Ortschaften ein Wiederaufbau lange Zeit in Anspruch nehmen würde, wenn nicht überhaupt unmöglich gewesen wäre, wurden diese Sammelaktionen in den Dörfern durchgeführt.
Um diese Summe, die von den Ortschaften gesammelt wurde, besser veranschaulichen zu können, möchte ich einige Preise und Löhne der damaligen Zeit als Vergleichswerte anführen. 19)
1.000 Stück Mauerziegel kosteten 22 fl
1 Metzen Kalk ( = 62,39 l) Kalk 2 fl 30 kr.
1 Klafter Eichenholz 16 fl
1 Metzen Erdäpfel 1 fl 45 kr.
Ein Maurer-Geselle verdiente täglich 1 fl bis 2 fl
Ein Maurer-Handlanger (Hilfsarbeiter) ca. 50 kr.
1 Gulden (fl) hatte 60 Kreuzer
28. Dezember 1842
In einem Schreiben vom 11. Jänner 1843 wird mitgeteilt, dass in Tadten auf der Weide zwischen den
Strohtristen ein Heuhaufen des Bauern Lehner Josef abgebrannt ist. Mit einer Wasserspritze, die den St. Andräer Bauern gehörte, wurde der Heuhaufen gelöscht. Es werden dabei die St. Andräer Bauern Thierböck Janos und Schmidt Janos erwähnt.
BRANDSCHUTZ UND BRANDBEKÄMPFUNG
Am 5. Juli 1770 hatten die Adeligen des Komitates Moson in Deutsch Jahrndorf die erste Feuerlöschordnung, die Vorschläge zur Vermeidung und Bekämpfung von Bränden brachte, für die Ortschaften des Komitates Moson erlassen. 20)
Am 29. November 1826 wurde von der allgemeinen Ständeversammlung des löblichen Wieselburger Komitates Verhaltensmaßregeln herausgegeben. So wird es auch zur strengsten Pflicht gemacht, diese im Jahre viermal der Gemeinde vorzulesen.
FEUERLÖSCHORDNUNG
Diese Verordnung wurde in wichtige Punkte gegliedert:
I. VORSICHTEN, DER ENTSTEHUNG DER FEUERSBRÜNSTE ZUVORZUKOMMEN
In diesen Paragraphen wird hauptsächlich auf die Gebäude, Rauchfänge, Öfen, Küchen, Waschhäuser, Unachtsamkeit beim Dreschen, Schießen, Fackeln, glühende Kohlen, Tabakrauchen, Kochen im Schmalze, Küchenausbrennen, Feuer-Visitationen,... hingewiesen.
Auch zur damaligen Zeit hatte die Bauaufsicht nachzusehen, ob den Vorschriften entsprechend gebaut wurde. Diese Aufsicht wurde von der Obrigkeit damals kostenlos gemacht.
Viele Vorschriften, die es abgewandelt auch heute noch gibt, wurden schon 1826 von den Gemeindeherren kontrolliert:
"Zu dest genauerer Beobachtung der vorgehenden Vorschriften muss im Beysein des Ortsrichters und Geschworenen, mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers, wenn einer in der Nähe ist, und zwar im Winter zweimahl, im Sommer aber einmahl in allen Häusern Feuer =Visitation gehalten werden."
II. ANSTALTEN ZUR BALDIGEN ENTDEKKUNG UND BEKANNTMACHUNG EINER ENTSTANDENEN FEUERSBRUNST
Die Nachtwächter riefen zur jeden vollen Stund die Zeit aus, so z.B: 21)
"All ihr Herren lasst euch sagen, der Hammer der hat 10 geschlagen!"
Nachtwächter in Tadten war vor dem 1. Weltkrieg Herr Pöblits, Halterhaus; Herr Ritz, Ob. Hauptstraße 23,
im 1. Weltkrieg, nachher waren die Herren Petz Andreas, 0b. Hauptstraße 6, Karner Julius, Untere Hauptstraße 43,
Wurzinger Martin, Quergasse 5, Herr Wachtler Josef, Neubaugasse 5 und Graf Johann, Angergasse 23.
III. VON DEN VORSICHTEN UND ANSTALTEN ZUR SCHLEUNIGEN LÖSCHUNG DER FEUERSBRÜNSTE
Im Punkt III. werden schon Vorschriften erlassen, die man als Vorstufe der Feuerwehr bezeichnen kann. In besseren Häusern und Werkstätten, Pfarrhöfen, etc. mussten ordentliche Löschgeräte vorhanden sein.
IV. VORKEHRUNG ZUR VERMEIDUNG SCHÄDLICHER FOLGEN NACH GEDÄMPFTEM FEUER
Der Ortsrichter hat dafür zu sorgen, dass eine Brandwache aufgestellt wird, dass sämtliches Löschzeug ausgebessert und dem Besitzer zurückgestellt wird. Diejenigen, die sich fremdes Löschgerät aneignen, müssen einer strengen gerichtlichen Züchtigung zugeführt werden.
Literaturverweise
13 - 18, 20 Györ Sopron Megyei Levéltár kirendeltsége, Mosonmagyaróvár
19 Dr. Tobler - Landesarchiv Eisenstadt
21 Janisch Andreas, Haydngasse 21, 7162 Tadten
"Anno 1770 Die 5ta Mensis Juli in Possessione Nemeth Jandorff..."
Bei einer Sitzung der Adeligen des Komitates Moson am 5. Juli 1770 in Deutsch Jahrndorf wurden, da bis dahin keine solchen in allen Ortschaften bestanden, Regelungen für die Verhütung und Bekämpfung von Bränden aufgestellt.
Unter vielen anderen Vorschriften möchte ich nur einige hervorheben:
Die Einstellung von Nachtwächtern sollte organisiert werden. Diese hatten außer der Kontrolle von Fremden, die ohne Ausweis sofort in Verwahrung zu nehmen waren, noch die Pflicht, Brände sofort dem Richter und den Geschworenen zu melden.
Alle Kamine müssen 1 Mal im Jahr kontrolliert werden. Die Kamine der Bäcker müssen mit besonderer Genauigkeit mehrmals im Jahr kontrolliert werden.
Die Handwerker sollen außerhalb der Reihenfolge bei den abgebrannten Häusern mit der Arbeit beginnen.
Die Frauen bleiben zu Hause, geben auf die Kinder acht und räumen die gefährdeten Häuser aus.
Rauchen in den Scheunen ist verboten.
Diese feuerpolizeilichen Verordnungen waren notwendig, da die mit Stroh- oder Schilfdächern gedeckten Häuser Bränden gegenüber sehr anfällig waren. Großbrände vernichteten oft ganze Dörfer.
Über diese Dica-Konskription schreibt Pater Leser in "EINIGE DATEN zur Gemeindegeschichte von Tadten - gewidmet dem hochwürdigen Herrn und geistlichen Rat lgnaz Flicker (Pfarrer von Tadten und Dechant) von seinem Freunde Pater Gratian Leser O.F.M.":
"Im Jahre 1532 besitzt Theten, zu Oroszvar gehörig, 8 fumus (Schornstein), 1 Richter, 2 Arme.
Aus dem Jahre 1529, da der Türk zum erstenmale den Heideboden brennend und sengend durchzog, blieben im Jahre 1532 noch '11 verbrannte und verödete Häuser'."
Am 4. August verordnet das Löbliche Komitat in einem Rundschreiben, dass die Märkte und Orte milde Beiträge sammeln mögen. Die Ortsvorsteher sind verpflichtet, die gesammelten Beiträge dem Oberstuhlrichter bekanntzugeben. 18)
1815
Am 23. Mai 1815 wird an die Komitatsbehörde in Moson berichtet, daß in Tadten ein Brand 37 Bauernhäuser,
6 andere Häuser und 34 Scheunen vernichtet hat. Der Schaden wird vom Wallerner Vorstand auf 70.942 Forint geschätzt. 14)
1817
Das Komitat Moson sagt den Einwohnern von Tadten, die durch den Brand einen Schaden hatten, eine Unterstützung von 6 fm zu. 15)
1823
Am 23. Tag des hl. Jakob Monats (November) schlug beim Bauern Fischer Josef der Blitz in eine Scheune. Diese begann zu brennen. Dabei brannten noch weitere vier Scheunen ab. Der Schaden wurde vom St. Andräer Vorstand auf 1.996 Forint geschätzt. 16)
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 1823 brach durch einen Blitzschlag in Lebeny und Tadten Feuer aus. In Tadten wurden 4 Bauernhäuser und die dazugehörenden Gebäude ein Raub der Flammen.' 7)
Im Oberstuhlrichteramt langten von folgenden Gemeinden die angeforderten Meldungen über die gesammelten Beträge für die abgebrannten Gemeinden Leyden und Tadten ein:
Zusammen 158 fl 67 K
Die Gemeinde Tadten erhielt 77 fl 1/2 K
Die Gemeinde Leyden erhielt 80 fl 1/2 K
Bei großen Bränden wurden immer die Ausmaße der Schäden geschätzt. Da ohne Mithilfe der umliegenden Ortschaften ein Wiederaufbau lange Zeit in Anspruch nehmen würde, wenn nicht überhaupt unmöglich gewesen wäre, wurden diese Sammelaktionen in den Dörfern durchgeführt.
Um diese Summe, die von den Ortschaften gesammelt wurde, besser veranschaulichen zu können, möchte ich einige Preise und Löhne der damaligen Zeit als Vergleichswerte anführen. 19)
1.000 Stück Mauerziegel kosteten 22 fl
1 Metzen Kalk ( = 62,39 l) Kalk 2 fl 30 kr.
1 Klafter Eichenholz 16 fl
1 Metzen Erdäpfel 1 fl 45 kr.
Ein Maurer-Geselle verdiente täglich 1 fl bis 2 fl
Ein Maurer-Handlanger (Hilfsarbeiter) ca. 50 kr.
1 Gulden (fl) hatte 60 Kreuzer
28. Dezember 1842
In einem Schreiben vom 11. Jänner 1843 wird mitgeteilt, dass in Tadten auf der Weide zwischen den
Strohtristen ein Heuhaufen des Bauern Lehner Josef abgebrannt ist. Mit einer Wasserspritze, die den St. Andräer Bauern gehörte, wurde der Heuhaufen gelöscht. Es werden dabei die St. Andräer Bauern Thierböck Janos und Schmidt Janos erwähnt.
BRANDSCHUTZ UND BRANDBEKÄMPFUNG
Am 5. Juli 1770 hatten die Adeligen des Komitates Moson in Deutsch Jahrndorf die erste Feuerlöschordnung, die Vorschläge zur Vermeidung und Bekämpfung von Bränden brachte, für die Ortschaften des Komitates Moson erlassen. 20)
Am 29. November 1826 wurde von der allgemeinen Ständeversammlung des löblichen Wieselburger Komitates Verhaltensmaßregeln herausgegeben. So wird es auch zur strengsten Pflicht gemacht, diese im Jahre viermal der Gemeinde vorzulesen.
FEUERLÖSCHORDNUNG
Diese Verordnung wurde in wichtige Punkte gegliedert:
I. VORSICHTEN, DER ENTSTEHUNG DER FEUERSBRÜNSTE ZUVORZUKOMMEN
In diesen Paragraphen wird hauptsächlich auf die Gebäude, Rauchfänge, Öfen, Küchen, Waschhäuser, Unachtsamkeit beim Dreschen, Schießen, Fackeln, glühende Kohlen, Tabakrauchen, Kochen im Schmalze, Küchenausbrennen, Feuer-Visitationen,... hingewiesen.
Auch zur damaligen Zeit hatte die Bauaufsicht nachzusehen, ob den Vorschriften entsprechend gebaut wurde. Diese Aufsicht wurde von der Obrigkeit damals kostenlos gemacht.
Viele Vorschriften, die es abgewandelt auch heute noch gibt, wurden schon 1826 von den Gemeindeherren kontrolliert:
"Zu dest genauerer Beobachtung der vorgehenden Vorschriften muss im Beysein des Ortsrichters und Geschworenen, mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers, wenn einer in der Nähe ist, und zwar im Winter zweimahl, im Sommer aber einmahl in allen Häusern Feuer =Visitation gehalten werden."
II. ANSTALTEN ZUR BALDIGEN ENTDEKKUNG UND BEKANNTMACHUNG EINER ENTSTANDENEN FEUERSBRUNST
Die Nachtwächter riefen zur jeden vollen Stund die Zeit aus, so z.B: 21)
"All ihr Herren lasst euch sagen, der Hammer der hat 10 geschlagen!"
Nachtwächter in Tadten war vor dem 1. Weltkrieg Herr Pöblits, Halterhaus; Herr Ritz, Ob. Hauptstraße 23,
im 1. Weltkrieg, nachher waren die Herren Petz Andreas, 0b. Hauptstraße 6, Karner Julius, Untere Hauptstraße 43,
Wurzinger Martin, Quergasse 5, Herr Wachtler Josef, Neubaugasse 5 und Graf Johann, Angergasse 23.
III. VON DEN VORSICHTEN UND ANSTALTEN ZUR SCHLEUNIGEN LÖSCHUNG DER FEUERSBRÜNSTE
Im Punkt III. werden schon Vorschriften erlassen, die man als Vorstufe der Feuerwehr bezeichnen kann. In besseren Häusern und Werkstätten, Pfarrhöfen, etc. mussten ordentliche Löschgeräte vorhanden sein.
IV. VORKEHRUNG ZUR VERMEIDUNG SCHÄDLICHER FOLGEN NACH GEDÄMPFTEM FEUER
Der Ortsrichter hat dafür zu sorgen, dass eine Brandwache aufgestellt wird, dass sämtliches Löschzeug ausgebessert und dem Besitzer zurückgestellt wird. Diejenigen, die sich fremdes Löschgerät aneignen, müssen einer strengen gerichtlichen Züchtigung zugeführt werden.
Literaturverweise
13 - 18, 20 Györ Sopron Megyei Levéltár kirendeltsége, Mosonmagyaróvár
19 Dr. Tobler - Landesarchiv Eisenstadt
21 Janisch Andreas, Haydngasse 21, 7162 Tadten